Intensiv leben bedeutet selbstbestimmt leben und sterben.
Wussten Sie, dass überraschend viele Patientenverfügungen in der Praxis nicht umgesetzt werden können, weil sie fehlerhaft oder ungültig ausgefüllt, unklar oder widersprüchlich formuliert sind? Ich habe in den letzten Jahren solche Patientenverfügungen gesehen. Sie lassen im Notfall zweifeln, was denn nun wirklich der Wille des Patienten / der Patientin ist.
Mehrfach erfahre ich in meinem persönlichen als auch beruflichen Umfeld Unsicherheit, wenn es um die Erstellung der Patientenverfügung geht. Da liegt die lästige "Verschieberitis", das Verhalten um Aufschieben von selbst wichtigen Herzensdingen, ganz nah.
Darum bin ich zur Überzeugung gelangt, dass eine medizinisch und rechtlich eindeutige Patientenverfügung im Dialog mit mir erstellt werden sollte. So können Sie beruhigt sein.
Darüberhinaus macht es Sinn, sich nicht alleine damit auseinanderzusetzen, denn die Vorstellung der eigenen Verletzlichkeit in Krankheit und Sterben berührt die ganz grossen Gefühle. Da ist es schön, professionell durch mich begleitet zu sein.
Ich bin zertifizierte Beraterin in Gesundheitlicher Vorsorge (englisch: Advance Care Planning ACP) und Mitglied von ACP Swiss, einer vom BAG, von palliative ch und der Schweizerischen Akademie für Medizinische Wissenschaften SAMW und der Ethikkommission des Unispitals Zürich geschaffenen gemeinnützigen Stiftung.
Patientenverfügung ACP, Vorsorgeauftrag, Generalvollmacht und Testament:
KURZEINFÜHRUNG - WELCHES DOKUMENT WOFÜR?
- Ein Vorsorgeauftrag legt fest, wer Sie in persönlichen, finanziellen oder rechtlichen Angelegenheiten vertritt, wenn Sie dauerhaft urteilsunfähig werden sollten.
- Mit einer Generalvollmacht halten Sie zusätzlich fest, wer für Sie Rechtsgeschäfte tätigt, wenn Sie dies grad nicht vermögen, doch urteilsfähig sind. Mit einer Weiterführungsklausel halten Sie zudem fest, dass die Vollmacht auch nach dem Tod oder der Urteilsunfähigkeit weiterhin gültig bleibt im Interesse der Abwicklung von rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten, etwa zur Verwaltung des Nachlasses, ohne zeitliche Verzögerung zum Vorsorgeauftrag.
- Mit einer Patientenverfügung regeln Sie ihre medizinische Behandlung in der Situation Ihrer möglichen Urteilsunfähigkeit bei Unfall, Krankheit, im Sterben.
- Mit einer Anordnung im Todesfall bestimmen Sie, was mit Ihrem Körper nach dem Tod geschehen soll. Details zu Bestattung und Trauerfeier, Anweisungen zur Aufbahrung, Organ- und Gewebespende. Sie halten fest, was mit Ihrer digitalen Präsenz (Social Media Accounts, e-mail, Logins etc.) passieren soll.
- Mit einem Ausweis / einer Erklärung über Organ- und Gewebespende halten Sie fest, ob und falls ja, welche Zellen, Gewebe und Organe Sie nach Ihrem Hirntod spenden möchten. Achtung: Widerspruchslösung, siehe Vermerk weiter unten.
- Mit dem Testament (= letztwillige Verfügung) bestimmen Sie, wer nach Ihrem Tod Erbe Ihres Vermögens werden soll. Das Testament wird - entgegen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung - erst nach Ihrem Tod durch das Gericht eröffnet und der Inhalt den Erben nach dem Tod bekannt gegeben. Ins Testament gehören daher keine Willensäusserungen zu medizinischer Betreuung, Sterbe- und Bestattungswünschen!
ALLGEMEINES ZUR PATIENTENVERFÜGUNG:
- Die Entscheidungen über mein Leben überlasse ich nicht anderen.
- Keinesfalls will ich, dass mit mir etwas geschieht, das ich nicht ausdrücklich so wünschte.
- Ich kenne die Risiken und Belastungen bei lebenserhaltenden Massnahmen sowie meine Grenzen.
- Meine Angehörigen agieren im medizinischen Notfall nicht intuitiv. Sie vertreten mich argumentativ begründet.
- Medizinisches Fachpersonal hat von mir klare Anweisungen, wie es mein Leben erhalten darf, sei es bei einem überraschenden Unfall als auch bei einer bleibenden Erkrankung mit / ohne Wiedererlangung meiner Urteilsfähigkeit. Damit erspare ich dem behandelnden Team belastende Entscheidungen in einer ohnehin herausfordernden Situation.
Das sind Aussagen von in Leben und Sterben selbstbestimmten, informierten Menschen.
Und so sind Sie nun grad mittendrin im sehr komplexen und hoch emotionalen Thema, denn gesundheitliche Vorsorge geht an den Kern und führt zum Wesentlichen. Sie bedingt ein Einlassen auf den Prozess unserer Vergänglichkeit in jedem Moment.
WIE SIEHT ES MIT IHREM WILLEN UND IHREN WÜNSCHEN AUS, SOLLTEN SIE IN EINE SITUATION GERATEN, IN DER SIE SICH SELBST NICHT MITTEILEN KÖNNEN?
Sicher haben Sie sich Gedanken zum einen oder anderen Szenario gemacht, würden Sie überraschend auf der Strasse kollabieren und bewusstlos liegen bleiben, wegen eines unfallbedingten Schädel-Hirntraumas im Spital im Koma liegen, mit einer fortgeschrittenen Demenz ohne Möglichkeit der sozialen Interaktion im Pflegeheim umsorgt sein oder nicht mehr bewusstseinsklar im Sterben liegen. Alles Lebenssituationen, die eine vorübergehende oder bleibende Urteilsunfähigkeit darstellen, und die Jung und Alt gleichermassen treffen können.
Haben Sie mit einer Fachperson Ihre Bedürfnisse unter Einbezug aller Eventualitäten einer Urteilsunfähigkeit beleuchtet? Ist Ihr Wille bzgl. medizinischen Massnahmen und Therapiezielen in einer Patientenverfügung festgehalten? Ist eine Vertreterperson bei Ihrer Urteilsunfähigkeit bestimmt und kennt sie Ihre Wünsche und Wertvorstellungen im Detail?
Wer in die Situation einer Urteilsunfähigkeit kommt, ist froh,
- wenn eine klare und nachvollziehbare Patientenverfügung errichtet
- und der Ort der Hinterlegung des Dokuments bekannt ist,
- der Inhalt allen schnell zugänglich ist,
- und sich eine vertraute, reflektierte Bezugsperson für die eigenen Anliegen wahrhaftig einsetzt.
Jeder sollte sich mit dem Thema Vorsorgeplanung auseinandersetzen, unabhängig von Alter und Gesundheitszustand. Idealerweise beginnen Sie mit der Planung, wenn Sie gesund sind – also bevor tatsächlich ein dringender Bedarf besteht.
Nur mit einer aussagekräftigen und nachvollziehbaren Patientenverfügung bestimmen Sie in Vorsorge über Ihr Leben und Ihr Sterben bei Urteilsunfähigkeit.
ACP ADVANCE CARE PLANNING und meine Qualifikation:
Advance Care Planning ist ein Instrument zur Planung von medizinischer Behandlung in Situationen, in welchen Sie selbst nicht mehr urteilsfähig sind.
Sie werden dabei unterstützt, Ihre Therapieziele festzuhalten für eine plötzliche, eine länger dauernde oder eine bleibende Urteilsunfähigkeit. Die gesundheitliche Vorausplanung (auf Englisch: Advance Care Planning = ACP) hat zum Ziel Sie so zu beraten, dass Sie wichtige Entscheidungen für eine Patientenverfügung gut informiert treffen und klar formulieren können. Sie sollen mögliche Folgen Ihrer Behandlungswünsche verstehen sowie Chancen und Risiken abwägen können.
Die meisten Patientenverfügungen beschränken sich auf die letzte Lebensphase. ACP hingegen setzt im Krankheitsverlauf zeitlich früher an als herkömmliche Patientenverfügungen: Sie verfassen Ihren Willen bereits für den Notfall und in Situationen von länger andauernder und dauerhafter Urteilsunfähigkeit. Somit können Sie früher auf das Krankheitsgeschehen Einfluss nehmen und sich vor Situationen schützen, die Sie nie wollten
Die gesundheitliche Vorausplanung nach ACP ist wissenschaftlich fundiert und international im Einsatz. Das Bundesamt für Gesundheit BAG hat auf Appell von palliative ch und der Schweizerischen Akademie für Medizinische Wissenschaften SAMW ein Rahmenkonzept zur nationalen Implementierung erstellt. Unter Mitwirkung der Klinischen Ethik am Universitätsspital Zürich hat der Verein ACP Swiss ein starkes, wirksames Instrument zur gesundheitlichen Vorausplanung für die Schweiz geschaffen. Mehr Infos dazu: acp-kernbotschaften.pdf.
Menschen mit bereits bestehender Urteilsunfähigkeit können dank dem juristisch anerkannten Instrument der Vertreterdokumentation durch ihre vertretungsberechtigte Person in medizinischen Belangen vertreten werden, bspw. bei kognitiver Einschränkung seit Kindsalter, bei schwerer Erkrankung wie fortgeschrittene Demenz. Es wird darin der mutmassliche Wille und die Interessen des urteilsunfähigen Menschen (Art. 378 Abs. 3 ZGB) festgehalten, um bei zukünftigen, hypothetischen Komplikationen und Zustandsverschlechterungen, insbesondere für die Notfallsituation, sinnvolle Entscheidungen bei medizinischer Dringlichkeit treffen zu können. Dies macht insbesondere Sinn, wenn der/die Urteilsunfähige in einer Pflegeeinrichtung wohnt und die nächsten Angehörigen nicht zu jeder Zeit schnell erreichbar sind.
Eltern, die für ihre minderjährigen (gesetzlich betrachtet also noch urteilsunfähigen) Kinder eine gesundheitliche Vorausplanung für medizinische Notfälle haben möchten, müssen eine Vertreterdokumentation und nicht eine Patientenverfügung verfassen! Eine Vertreterdokumentation ermöglicht es den Eltern, die Entscheidungsbefugnis zu übernehmen, während eine Patientenverfügung in der Regel für urteilsfähige Personen gedacht ist, die ihre Wünsche bezüglich medizinischer Behandlungen selbst festlegen können. Das Kindswohl steht dabei immer im Vordergrund.
Die rechtliche Grundlage zum Vertretungsrecht urteilsunfähiger Personen findet sich in Art. 377 ff. ZGB.
Als Gesprächsbegleitung unterstütze ich Menschen ab Alter 18, von gesund bis schwer krank, bei der Erstellung von Vorsorgedokumenten. Aufgrund meiner Erfahrungen mit verschiedensten Patientenverfügungen arbeite ich heute gerne nach den Standards von ACP Swiss und ergänze diese mit weiteren Punkten, die ich aus meiner Erfahrung in einer Patientenverfügung massgeblich finde. Ich wurde durch ACP Swiss ausgebildet und nach einem Promotionsverfahren zertifiziert.
Mein Knowhow und meine diesbezügliche Freude gebe ich weiter; ich begleite Sie in der Erstellung Ihrer persönlich aussagekräftigen PATIENTENVERFÜGUNG oder einer VERTRETERDOKUMENTATION.
Hilfestellung biete ich zudem beim Verfassen Ihres rechtlich verbindlichen VORSORGEAUFTRAGES, der GENERALVOLLMACHT und beim formellen Erstellen Ihres TESTAMENTS.
Ich komme auf Wunsch zu Ihnen nachhause, an Ihren Arbeitsplatz, ins Alters- und Pflegeheim, Hospiz oder Café. Rufen Sie mich an, und wir finden einen Termin. Ich stehe kurzfristig zur Verfügung, wenn Ihr Gesundheitszustand danach drängt.
Nötigenfalls unterstütze ich Ihre Vertreter/Angehörigen bei der Durchsetzung Ihres Patientenwillens und unterstütze Sie bei medizinischer Zweitmeinung und juristischer Beratung oder Hilfestellung.
Wie Ihre aussagekräftige Patientenverfügung im Prozess mit mir entsteht:
Gemeinsam eruieren wir in einem sorgfältig geführten Dialog Ihre persönlichen Behandlungswünsche. Sie werden strukturiert und in durchdachtem Verfahren durch einen Prozess der Reflexion und Entscheidungsfindung geführt mit Beleuchtung Ihrer Vorstellungen, Gefühle und Erfahrungen zum Leben, zu schwerer Krankheit und zum Sterben. Fragen wie beispielsweise: Wie gerne leben Sie? Was ist Ihnen wichtig im Leben, was nicht? Welche Ziele möchten Sie im Leben gerne erreichen? Was darf auf keinen Fall geschehen? Welche Belastungen, Risiken und Nebenwirkungen würden Sie in dieser Situation in Kauf nehmen? Welche Befürchtung verbinden Sie mit der Vorstellung reanimiert zu werden? Was meinen Sie damit, wenn Sie von Sterbehilfe sprechen? ... bieten Grundlage für eine Auslegung Ihrer Gedanken und Emotionen. Im Gespräch werden Überlegungen sortiert, Widersprüche aufgedeckt und Ihre Fragen beantwortet. Die umfassende Besprechung Ihrer Krankheits- und Entscheidungssituationen dient der Formulierung Ihrer individuellen Therapieziele.
In einem Zusatz können Sie bestimmen, wie Ihre Betreuungs- und Behandlungswünsche für die letzte Lebensphase und die eigentliche Sterbephase sein sollen und was darüberhinaus mit Ihrem Körper geschieht: Organtransplantation, Gewebeentnahme, Bluttransfusion, Obduktion. Spirituelle Anliegen dürfen Thema sein.
Ihre Vorstellungen und Wünsche werden von mir dokumentiert und in medizinisch klare Handlungsanweisungen übersetzt, sodass Ihre Patientenverfügung Ihren Willen unmissverständlich und nachvollziehbar für alle Beteiligten abbildet.
Bei medizinisch komplexen Fragen und besonderen Anliegen wird die Ärzteschaft für ein weiterführendes Gespräch, je nach Situation für eine ÄNO (Ärztliche Notfallanordnung), hinzugezogen.
Hernach definieren Sie die vertretungsberechtigten Personen und laden sie idealerweise zum zweiten Gespräch gleich mit ein. Gemeinsam erörtern wir hierbei Ihre Patientenverfügung und die Punkte, was mit Ihnen im überraschenden Notfall mit Urteilsunfähigkeit geschieht (bspw. Kopfverletzung durch Fahrradunfall / Herzstillstand bei Herzinfarkt), was mit Ihnen bei einer länger dauernden Urteilsunfähigkeit passiert (zum Beispiel bei einer Sepsis mit Komafolge), und wie bei einer bleibenden Urteilsunfähigkeit vorzugehen ist (z.B. Hirnschlag). So stellen wir sicher, dass Ihr Wille im Ereignisfall bekannt ist und auch 1:1 umgesetzt wird.
Ich führe, unterstütze und begleite Sie durch den Prozess.
Sie erhalten von mir danach Ihr Dokument mit mehrfachen Ausführungen zwecks Hinterlegung bei Ihren Vertretungsberechtigten, weiteren Angehörigen, Ihrem Hausarzt, Seelsorger... bzw. da, wo Sie es für angebracht finden.
Nach dieser Arbeit werden Sie Erleichterung, Sicherheit und einen noch bewussteren Blick auf das Leben erfahren, das kann ich aus Erfahrung voraussagen ;-).
Rechnen Sie für die komplette Erstellung einer Patientenverfügung mit 2 Gesprächen mit einem Zeitaufwand von je ca. 1 bis 1½ Stunden plus Vor- und Nachbearbeitung.
Ich empfehle, die Patientenverfügung bei einer schwerwiegenden Diagnose, vor einem medizinischen Eingriff/Spitalaufenthalt, beim Umzug in ein Heim und zudem regelmässig alle zwei bis drei Jahre zu überprüfen. Richten Sie sich eine Erinnerung in Ihrer Agenda (auf Handy oder PC einen digitalen Reminder) ein. Bei Anpassungsbedarf dürfen Sie auf mich zukommen.
WICHTIGE HINWEISE ZUR PATIENTENVERFÜGUNG:
- Mustervorlagen einer Patientenverfügung im Internet können Unterstützung geben. Sie führen meines Erachtens aufgrund unzureichender Differenziertheit leider auch zu Missverständnissen oder gar zu Fehlinterpretation, sodass das medizinische Fachpersonal oder Vertretungspersonen schlussendlich wichtige Entscheidungen über Leben und Tod treffen, die Sie in der Situation vielleicht so nicht wollten. Der medizinische Auftrag ist Lebenserhaltung, dh. inklusive der daraus folgenden Konsequenzen, Risiken, Belastungen und Nebenwirkungen. Nicht in jeder lebensbedrohlichen Situation entspricht das Ihrem Lebenskonzept.
Auch der spirituelle Aspekt wird kaum beleuchtet; ein Thema, das gerade bei Krankheit und Sterben für jeden Menschen an Bedeutung gewinnt.
Selbstbestimmt, wie Sie sind, wollen Sie informierte Patientin / informierter Patient sein. Lassen Sie sich darum umfassend aufklären!
Darüberhinaus macht es Sinn, sich nicht alleine damit auseinanderzusetzen, denn die Vorstellung der eigenen Verletzlichkeit in Krankheit und Sterben berührt die ganz grossen Gefühle. Da ist es schön, professionell begleitet zu sein.
- Auf der Basis der ACP-Beratung können bei chronisch und schwer kranken PatientInnen medizinische Notfallpläne für Zuhause erstellt werden. Diese verringern von der Patientin oder vom Patienten nicht gewünschte Spitaleinweisungen, da eine Sofortbehandlung der Beschwerden auch durch die PatientInnen oder Angehörige erfolgen kann.
- Im medizinischen Notfall (bspw. an einer Unfallstelle) entscheidet das Rettungsteam über die ersten Massnahmen, wenn keine Informationen zur Patientenverfügung vorliegen.
- Ist eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig und hat er/sie sich vorher nicht zur Behandlung in einer Patientenverfügung geäussert, muss der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin die vertretungsberechtigte Person bei medizinischen Massnahmen beiziehen, um diese über bevorstehende medizinischen Behandlungen zu orientieren und deren Zustimmung oder Ablehnung einzuholen (Art. 377 ZGB). In ungewissen Situationen wird also eine Vertretungsperson stellvertretend für Sie Entscheidungen fällen.
Wenn keine Patientenverfügung mit vertretungsberechtigter Person vorhanden ist, legt das Erwachsenenschutzrecht in Art. 378 ZGB fest, welche Personen anstelle des Patienten/der Patientin über medizinische Massnahmen entscheiden. Dies sind der Reihe nach: Der Beistand (KESD), der Ehepartner bzw. eingetragene Partner, der Konkubinatspartner, die Kinder/Nachkommen, die Eltern, die Geschwister.
!!! Viele Menschen - auch junge Erwachsene voller Lebenssaft - sind sich gerade in gesunden Tagen wenig bewusst, welche immense Bedeutung dem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung im Erwachsenenschutzrecht zufallen:
Der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) wird im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) tätig. Insbesondere üben die Mitarbeitenden Beistandsmandate aus.
Hauptaufgabe des KESD ist die Sicherstellung des Schutzes von hilfsbedürftigen Menschen, dh. dann, wenn sich ein Mensch nicht (mehr) selbst um seine persönlichen Bedürfnisse kümmern kann. Oder anders formuliert: Die KESB (Behörde) ist zuständig, Vorsorgemassnahmen zum Schutz von Menschen anzuordnen, die aufgrund mangelnder bzw. fehlender Urteilsfähigkeit nicht (mehr) imstande sind, ein eigenständiges Leben zu führen. Das kann mitunter die Errichtung einer der verschiedenen Beistandschaften gemäss ZGB Art. 393-398 oder die Anordnung für eine fürsorgerische Unterbringung bspw. in einem Heim zur Behandlung oder Betreuung sein, wenn es die Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person erfordert. Dies kann selbst jungen Menschen passieren nach einem Auto-, Ski- oder Bikeunfall oder durch überraschende Krankheit.
Zum Zeitpunkt, da ein Arzt eine Urteilsunfähigkeit diagnostiziert, ist gemäss ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vollzugsberechtigt. Diese wird prüfen, ob Generalvollmacht, Vorsorgeauftrag und/oder Patientenverfügung vorhanden sind, diese auf Gültigkeit überprüfen und schauen, ob die darin beauftragten Personen gewillt und geeignet sind, die ihnen einst zugedachten Aufgaben auch zu erfüllen. Die KESD validiert in diesem Falle die Vorsorgedokumente. Meist müssen Akten dann und spätestens im Todesfall der KESD übergeben werden, dies - so sieht es das Gesetz vor - zum Schutz des urteilsunfähigen Menschen und im Todesfall zum Schutz der Erben.
UND NUN KOMMT DER KNACKPUNKT:
Wer zum Zeitpunkt des Verlusts der Urteilsfähigkeit keine Vorkehrungen getroffen hat bzw. wessen Vorsorgeauftrag und/oder Patientenverfügung die gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt (= unzureichend ist), wird in dieser Situation rechtlich durch den KESD vertreten. Entscheide des KESD sind zu Ihrem Wohl und zu Ihrem Schutz gedacht. Sie können - sollten jedoch nicht -, schon mal als übergriffig empfunden werden, denn der KESD als Behördenstelle ist anonym, kennt weder Sie noch Ihr Umfeld und all das, was Ihnen im Leben und Sterben wichtig ist. Gut ist, wenn Ihre Nächsten Ihren mutmasslichen Willen in der jeweiligen Situation kennen, wenn es um medizinische Belange geht. Bei Rechtsgeschäften obliegt der Lead allerdings in diesem Fall dem KESD.
Die Befugnisse des KESD gegenüber Erwachsenen sind in Art. 360 bis 457 ZGB geregelt.
FAZIT:
Ich empfehle dringlich Menschen jeden Alters, in "guten Tagen" vorzusorgen! Zumindest die persönlichen Präferenzen sind also festzulegen.
Dies macht man im Zustand der Urteilsfähigkeit mittels einem eigenhändig geschriebenen oder öffentlich/notariell beurkundeten Vorsorgeauftrag und einer mit Ort, Datum und Unterschrift versehenen Patientenverfügung, idealerweise ergänzt durch Mitunterzeichnung des/der Bevollmächtigten. Die darin genannten persönlichen Anliegen sind vom KESD und jedem Vorsorgebeauftragten/Vertretungsbevollmächtigten von Gesetzes wegen zwingend zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für die Gültigkeit erfüllt sind.
Bestimmen Sie also am besten zwei vertraute handlungsfähige Menschen (bei älteren Vorsorgenehmern etwas jüngere Vorsorgebeauftragte) mittels handschriftlichem VORSORGEAUFTRAG, die im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit die Vertretung von Rechtsverkehr, Personen- und Vermögenssorge übernehmen, dh. wer sich im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit um Betreuung und Verwaltung des Vermögens kümmert und Ihre Rechtsgeschäfte vertreten soll. Wer gemäss Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB persönlich und fachlich dazu geeignet ist, kann als Vertrauensperson des KESD zum Beistand ernannt werden, sofern die Vorsorgebeauftragten dann auch dazu bereit sind (Überprüfung). Die Validierung durch die Erwachsenenschutzbehörde nimmt Zeit in Anspruch (u.U. 2-3 Monate). Bis dahin greift die Generalvollmacht mit Weiterführungsklausel.
Die PATIENTENVERFÜGUNG bezieht sich auf die Vertretung in medizinisch-pflegerischen Wünsche und Fragen (wie lange kurative/heilende Medizin, ab wann palliative/lindernde Pflege). Mit der Patientenverfügung kann gemäss Art. 370 ZGB "eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt". Dies beinhaltet die Willensbildung betreffend Therapiezielen und medizinischen Massnahmen inkl. Betreuung und Behandlung für komplexe Situationen und/oder das Planen des absehbaren Lebensendes.
Ein medizinisches Team ist seit Inkrafttreten des Erwachsenenschutzgesetzes im Jahr 2013 verpflichtet, den erklärten bzw. den vorausverfügten Willen der Patientin oder des Patienten zu respektieren und umzusetzen, ausgenommen "wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder nicht dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht." (Art. 372 Ziffer C ZGB). Ansonsten wird auch hierbei vom mutmasslichen Willen ausgegangen oder es wird im besten Interesse zum Wohl des Menschen gehandelt, wobei dies unter Umständen nicht dem tatsächlichen Willen des Patienten / der Patientin entspricht.
Zum sehr wichtigen Thema der ORGANSPENDE:
ACHTUNG: Das Schweizer Volk hat sich in den Wahlen vom 15. Mai 2022 mit 60.2% für die Widerspruchslösung bei der Organspende ausgesprochen. Das bedeutet, wer nach dem Tod weder Zellen, Gewebe noch Organe spenden möchte, muss dies künftig festhalten.
Mit dem neuen Gesetz, das frühestens 2026 in der Schweiz in Kraft treten wird, gelten alle Personen ab 16 Jahren automatisch als OrganspenderInnen, sofern sie das nicht ausdrücklich in der Patientenverfügung und/oder mit einem Organspendeausweis "no transplant" ablehnen oder ihre Angehörigen in einer konkreten Situation ein selbstbewusstes Vetorecht einlegen (sind die in jedem Fall erreichbar?).
Die Rettungsdienste entscheiden schon heute über lebenserhaltende Massnahmen, wenn Sie zuvor nichts weiter vorkehren. Ab 2026 dann auch über eine Organspende mit Organ-, Zell- und Gewebeentnahme.
GRUNDSÄTZLICH ist es m.E. ausgesprochen wichtig, Notfall-Nrn. der vertretungsberechtigten Person, Organ- oder Nichtorganspendeausweis (= im zweitgenannten Fall mit "no transplant" über den handelsüblichen Organspendeausweis mit dickem Stift quer über den Ausweis schreiben) sowie eine Karte mit dem Hinweis auf die Patientenverfügung (und wo hinterlegt) auf sich zu tragen und in der heutigen Zeit der Digitalisierung im Handy die Notruf-Informationen zu hinterlegen. Datenschutz hin oder her; hier gehts - nicht nur bei der Organtransplantionsfrage - um das Selbstbestimmungsrecht in der Not!
Der Bund plant, bis 2026 ein Register zu schaffen, in welchem man den sogenannten Widerspruch eintragen lassen kann, wenn man keine Zellen/Organe und kein Gewebe spenden möchte. Ob mit/ohne Register macht es Sinn, in Ihren Dokumenten im Portemonnaie, im mobilen Telefon, in der Patientenverfügung einen Vermerk zu machen und die Nächsten zu informieren, sollte eine Organspende für Sie keinesfalls in Frage kommen.
Machen Sie sich auch Gedanken, ob Sie Zellen, Gewebe und Organe annehmen würden, wenn es HEUTE passiert, dass Sie in eine Notsituation kommen. Auch da: Hinweis in den Doks und an die Liebsten.
Informieren Sie sich zudem über die spirituellen Themen der Organtransplantation.
Ich motiviere bspw. zum Überdenken der bislang verbreiteten Information, denn sie betreffen die existentiellen Fragestellungen des Lebens und des Todes.
Aspekte eines möglicherweise vom voll funktionsfähigen Gehirn unabhängigen Bewusstseins in Entscheidungen der Organspende mit einzubeziehen, sind in der gesellschaftlichen Diskussion meiner Meinung nach nicht mehr wegzudenken. Denn diverse Wissenschaftler sind sich einig, dass es ein vom Gehirn unabhängiges, universelles Bewusstsein gibt, dass das Gehirn nur eine Schnittstelle und sozusagen eine Sende-/Empfangsstation ist und es eine Wahrnehmung jenseits der Sinne gibt. Ich verweise diesbezüglich auch auf den Blog-Beitrag "Wissenschaft bestätigt".
Gleiches zum Thema Herz-Gehirn, also einem zweiten Gehirn, das Emotionen (unabhängig unseres Kopf-Gehirns) abspeichert. Menschliche Organe erhalten offenbar eine Prägung, die bei ihrer Entnahme und Weiterverpflanzung erhalten bleiben und vom Spender auf den Empfänger weitergegeben werden.
Die Wissenschaft bietet zum heutigen Zeitpunkt diesbezüglich wenig Antworten. Sie ist aufgefordert, mit offenem Verstand Fragen zu stellen und alte Konzepte hinter sich zu lassen, so der Kardiologe und Wissenschaftler Pim van Lommel NL und der Pfarrer und Autor Hans Stolp, NL.
organisation und finanzen in anspruchsvollen lebenssituationen
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